Allgemeine Geschäftsbedingungen
TEIL A – AVB B2B
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf durch die Wolf GmbH Betonwerk & Baustoffe im unternehmerischen Verkehr („AVB B2B“)
(Stand: 01. Juni 2023)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich, Form
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Vergütung bei Käuferkündigung in besonderen Fällen
§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
§ 5 Rücktrittsrecht des Verkäufers
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
§ 7 Weitere Rechte des Verkäufers bei Verzug oder fehlender Mitwirkung des Käufers
§ 8 Eigentumsvorbehalt
§ 9 Freiwilliges Rückgaberecht des Käufers/Stornierung durch den Käufer
§ 10 Mängelansprüche des Käufers
§ 11 Sonstige Haftung
§ 12 Verjährung
§ 13 Bonitätsprüfung, Datenschutz, SEPA und Impressuminformation
§ 14 Überlassene Unterlagen
§ 15 Sonstiges
Die nachfolgenden AVB B2B gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB B2B“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“), die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
(2) Die AVB B2B gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB B2B in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Übernehmen wir aufgrund Vereinbarung auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien, Bauelementen, Betonfertigteilen oder sonstigen Baustoffen, so gilt insoweit die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil B).
(4) Übernehmen wir Beratungsleistungen für den Käufer, was nur auf Grundlage vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfolgt, stellen diese keine eigenständigen Beratungsverträge dar, sondern erfolgen ausschließlich in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht nach diesen AVB B2B.
(5) Unsere AVB B2B gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(6) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB B2B. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB B2B schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(8) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB B2B nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, angegebene Preise sind in der Regel anhand der Auftragsmenge kalkuliert und können sich bei Mengenänderungen ändern. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Vorgenannte Dokumentationen, insbesondere Mengenkalkulationen, beruhen auf mitgeteilten Informationen des Käufers; der Käufer ist verpflichtet, die mitgeteilten oder vereinbarten Bestellmengen unverzüglich, spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss, zu prüfen. Eine Beratung durch uns findet nur schriftlich statt und nur, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden ist.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4) Sollte ein verbindliches Angebot durch uns abgegeben werden, bleibt der Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten.
(5) Die gesetzlichen Folgen und unsere Rechte, insbesondere im Falle von Einigungsmängeln, Preis- oder Kalkulationsirrtümern, sonstigen Erklärungs-, Inhalts-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtümern in Informationsmaterialien, Katalogen, Angeboten oder Auftragsbestätigungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Vergütung bei Käuferkündigung in besonderen Fällen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, insbesondere bei Artikeln, die generell nur einer kurzen Angebotsfrist unterliegen (etwa aufgrund Preisschwankungen von börsennotierten Rohstoffen), gelten als Preis unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Formulierung „Zahlung bis… rein netto ohne Abzug“ auf unseren Rechnungsbelegen meint hierbei den Preis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ohne einen weiteren Abzug. Daneben versteht sich der Preis ausschließlich Palettenverschleißgebühr, Verpackungs-, Transport- oder sonstiger Logistikkosten, sowie ausschließlich etwaiger Entgelte für Abladung, Einbau oder Montage.
(2) Beim Versendungskauf, den auch die Anlieferung der Ware durch uns umfasst (§ 6 Abs. 1 dieser AVB B2B) – einschließlich Abladung, Verlegungs-, Einbau- oder Montageleistungen –, trägt der Käufer zusätzlich die Kosten der Verpackungs-, Transport- und Logistikleistungen ab Lager (z.B. Zufuhr, Kranentladungen, Palettenverschleißgebühr, sonstige Dienstleistungen) und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren (wie z.B. Maut als Position für ein konkretes Streckenentgelt), Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.
(3) Die Logistikkosten sowie Gutschriften im Falle der Rückgabe gebrauchsfähiger Logistikartikel (z.B. Paletten) bestimmen sich nach der jeweils aktuellen Logistikpreisliste (zu finden unter https://www.baustoffe-wolf.de/service/downloads) im Zeitpunkt der Leistung.
(4) Angebotspreise, die die Kosten des Transports beinhalten, setzen volle Ladung, Ausnutzung des vollen Ladegewichts des jeweiligen Transportmittels und Einhaltung der Entladezeiten, insbesondere auch mit Blick auf Rückfrachtplanungen voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zulasten des Käufers. Ebenso werden, unbeschadet der Geltendmachung etwaiger Verzugsschäden, Entladezeitüberschreitungen anhand der jeweils aktuellen Logistikpreisliste (zu finden unter https://www.baustoffe-wolf.de/service/downloads) abgerechnet, es sei denn, wir haben diese zu vertreten.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wir sind nicht zur Gewährung von Skonto verpflichtet; eingeräumte Skonti können jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft durch uns beendet werden. Die Gewährung von Skonto wird auf den jeweiligen Rechnungen oder sonstigen Belegen aus gewiesen. Skonto wird nur gewährt, soweit alle früheren Rechnungen des Käufers bezahlt sind, es sei denn, nichtbezahlten früheren Rechnungen stehen berechtigte Einwendungen des Käufers entgegen. Für Skontorechnungen ist der skontierfähige Brutto-Rechnungsbetrag für Waren maßgeblich. Dieser ergibt sich aus dem ausgewiesenen Brutto-Rechnungsbetrag für Waren. Logistikartikel sowie -dienstleistungen, z.B. Maut, Verladung, Fracht, Verpackung, Montage, sowie Betonstahl und diverse Dienstleistungsartikel wie Betonpumpendienstleistungen und Materialbearbeitungszuschläge sind nicht skontierfähig.
(6) Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben, Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Währungsregularien und/oder Zolländerung, Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinn ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne, dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Käufer weiterzugeben. Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechts 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Käufer zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
(7) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Zielkauf bedarf stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (aktives Kundenkonto).
(8) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden gesetzlichen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(9) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 215 BGB bleibt unberührt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 10 Abs. 7 Satz 2 dieser AVB B2B unberührt.
(10) Unsere Rechnungen gelten als vom Käufer anerkannt, wenn diesen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich widersprochen wird. Auf diese Folge werden wir bei der Übermittlung der Rechnung gesondert hinweisen. Unser Recht, fehlerhafte Rechnungen zu korrigieren, bleibt unberührt.
(11) Dem Käufer obliegt es, alle rechnungsrelevanten Informationen (insbesondere Firma, Anschrift) rechtzeitig vor Rechnungsstellung zur Verfügung zu stellen. Auf eine nachträgliche Änderung richtig ausgestellter Rechnungen besteht kein Anspruch. Für Mehraufwand, der sich aus nachträglichen Änderungen ergibt, wird ein Verwaltungsaufwand von 15 EUR pro Änderung (Storno und Neuausstellung sind eine Änderung) berechnet, es sei denn, wir haben die nachträgliche Änderung zu vertreten. Für die Ermittlung und Nachsendung von Rechnungsbelegen an eine neue Anschrift wird analog ein Verwaltungsaufwand von 15 EUR berechnet, es sei denn, wir haben die fehlerhafte Adressierung zu vertreten. Der Nachweis höheren Aufwands bleibt unberührt, wobei die Pauschale nach vorstehendem Satz angerechnet wird. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Aufwand als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(12) Zahlungen können bis zu einem Betrag von 9.999 EUR inkl. Umsatzsteuer bar erfolgen. Der darüberhinausgehende Betrag ist bargeldlos zu bezahlen (EC-Karte, Debitkarte, Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren); die Zahlung mit Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen. Abweichend hiervon können wir im Einzelfall eine Barzahlung bei einem unter der oben genannten Bargeldgrenze liegenden Betrag ablehnen, wenn der Käufer innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 30 Tagen weitere Käufe bei uns tätigt, die insgesamt den Betrag von 9.999 EUR inkl. Umsatzsteuer übersteigen.
(13) Der Einzug von Lastschriften erfolgt unmittelbar nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Nichteinlösung oder Rückbuchung wurde durch uns verursacht. Für jeden Fall der Nichteinlösung oder Rückbuchung sind wir unbeschadet weitergehenden Verzugsschadens und Verzugszinsen berechtigt, pauschal Mahngebühren von 15 EUR zu berechnen, die aber auf Verzugsschaden und Verzugszinsen angerechnet werden; der Kläger kann nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft oder kein oder nur ein geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
(14) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB, § 323 Abs. 4 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(15) Kündigt der Käufer die Bestellung einer neu herzustellenden Ware/Einzelanfertigung vor deren Vollendung, können wir die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des §§ 648, 650 BGB verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, handelt es sich bei der Lieferfrist um eine unverbindliche Angabe. Sofern eine Lieferfrist nicht angegeben oder nur unverbindlich ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen. Die Lieferfrist setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen dem Käufer und uns geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder, sofern vereinbart, die Zahlung einer Anzahlung, erfüllt hat. Für die Vereinbarung eines fixen Liefertermins ist eine ausdrückliche und gesondert zu berechnende Fixterminvereinbarung erforderlich. Fixgeschäfte liegen nur dann vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich ist, dass das Geschäft für den Kunden mit Einhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen soll und uns dies bei Abstimmung des Lieferzeitpunkts ersichtlich ist.
(2) Eine eventuell verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren, uns nicht bekannten Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote). Sofern wir in solchen Fällen die verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere auch vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder, wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach abgelaufener Lieferfrist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Bei Verträgen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.
(6) Die Rechte des Käufers nach diesen AVB B2B und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 5 Rücktrittsrecht des Verkäufers
(1) Unbeschadet anderer vertraglicher oder gesetzlicher Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
a) der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht; oder
b) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Käufers nicht fristgemäß und auch nicht nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist erfolgen; oder
c) aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstands ein eigener Einkauf des Kaufgegenstands nicht vertragsgemäß möglich ist; oder
d) der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
Auf § 3 Abs. 14 dieser AVB B2B wird hingewiesen.
(2) Bei Vorliegen eines der vorgenannten Fälle werden wir den Käufer unverzüglich hiervon informieren, den Rücktritt erklären und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den Käufer erstatten.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt oder – ohne Einfluss auf den Erfüllungsort nach Satz 1 – angeliefert (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt.
(2) Im Regelfall der Abholung der Ware aus unserem Lager durch den Käufer bzw. im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge ist der Käufer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
a) die Fahrzeuge ausreichend gereinigt sind,
b) die technische Ausstattung der Fahrzeuge der Verladetechnik des Lieferwerks entspricht,
c) die Ladung ordnungsgemäß gesichert wird,
d) die Abholung und Verladung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt,
e) auf unserem Firmengelände unsere Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden, und
f) das zulässige Gesamtgewicht des Lieferfahrzeugs nicht überschritten wird.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf oder Streckengeschäft geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits spätestens mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, einschließlich unserer als Transportperson beauftragten Mitarbeiter über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend, wenn nicht zuvor der Gefahrübergang stattgefunden hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann eine Abnahme nicht verweigert werden. Auch im Übrigen gelten bei vereinbarter Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, insbesondere § 640 Abs. 1 S. 2 BGB, entsprechend. Der Übergabe bzw. Auslieferung bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(4) Sofern ausdrücklich eine Anlieferung durch uns – klarstellend: einschließlich des Einsatzes von Erfüllungsgehilfen – vereinbart ist, gilt zusätzlich dieser § 6 Abs. 4 dieser AVB B2B, unbeschadet strengerer Anforderungen an den Käufer aus Vertrag, Gesetz oder diesen AVB B2B. Die Anlieferung erfolgt sodann „frei Baustelle“. Dies bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schweren Lastzug (bis 40 Tonnen) bis zur Baustelle befahrbaren Anfahrtsstraße. Der Käufer ist für die Erreichbarkeit (z.B. durch Sicherstellung etwaiger behördlicher Ausnahmegenehmigungen, Straßensperren, Freihaltung von unrechtmäßig geparkten Fahrzeugen) an den Lieferort verantwortlich, andernfalls kommt er in Annahme- sowie Schuldnerverzug (Abnahmeverpflichtung des Käufers); im letzteren Fall wird ein Verschulden des Käufers vermutet. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder auf Weisung einer vom Käufer beauftragten Person die gemäß vorstehender Anforderung befahrbare Anfahrtsstraße, so geht spätestens und unbeschadet eines früheren Gefahrübergangs (z.B. § 6 Abs. 3 dieser AVB B2B) in diesem Zeitpunkt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über; zudem haftet der Käufer für auftretende Schäden und Kosten (u.a. an der Handelsware, unseren eingesetzten Fahrzeugen, Flur und der bestehenden Bebauung). Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten und Entladezeitüberschreitungen werden dem Käufer anhand der jeweils aktuellen Logistikpreisliste (zu finden unter https://www.baustoffe-wolf.de/service/downloads) berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von uns oder unserem Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Eine Beförderung in den Bau findet nicht statt.
(5) Bei Streckengeschäften ist der Käufer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte und Pflichten, insbesondere des § 10 dieser AVB B2B, verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Erhalt zu untersuchen und offene oder nach Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich der Transportperson und uns mitzuteilen. Zeigen sich später Mängel, ist der Käufer verpflichtet, dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Weitere Rechte des Verkäufers bei Verzug oder fehlender Mitwirkung des Käufers
(1) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen Gründen (es sei denn, dass der Käufer diese anderen Gründe nicht zu vertreten hat), sind wir berechtigt, von unseren vertraglichen und gesetzlichen Rechten, insbesondere aus Schuldner- und Annahmeverzug Gebrauch zu machen. Insbesondere sind wir auch berechtigt, Schadenersatz und Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Als Aufwendungsersatz können wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettokaufpreises, mindestens aber 20 EUR pro Kalenderwoche verlangen, maximal aber insgesamt 5 % des Nettokaufpreises, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Aufwendungen bleibt unberührt; die Pauschale nach diesem § 7 Abs. 2 dieser AVB B2B ist auf weitergehenden Aufwendungsersatz anzurechnen.
(3) Verzögert sich die Lieferung aus Gründen nach § 7 Abs. 1 dieser AVB B2B für einen Zeitraum von über 14 Tagen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 9 Abs. 4 dieser AVB B2B findet entsprechende Anwendung.
(4) Verzögert sich die Lieferung aus Gründen nach § 7 Abs. 1 dieser AVB B2B für einen Zeitraum von über 30 Tagen und hat der Vertrag den Verkauf neu herzustellender Waren (insbesondere Anfertigungen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Käufer maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind oder die sonst nicht ohne Weiteres wiederverkaufsfähig sind) zum Gegenstand, sind wir auch ohne weitere Fristsetzung berechtigt — auch ohne vorherige Ablieferung oder sonstige Übergabe — den vollen Kaufpreis zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(5) Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche und Gestaltungsrechte (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt, Schadenersatz statt der ganzen Leistung/Zahlung in Höhe des Kaufpreises bei nicht ohne weiteres verkaufsfähiger Ware wie insbesondere Maßanfertigungen) bleiben unberührt; die Pauschale nach diesem § 7 Abs. 5 dieser AVB B2B ist aber auf weitergehende Schadenersatzansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist oder er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem § 8 Abs. 2 dieser AVB B2B zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 8 Abs. 2 dieser AVB B2B genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 8 Abs. 3 dieser AVB B2B geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 9 Freiwilliges Rückgaberecht des Käufers/Stornierung durch den Käufer
(1) Wir gewähren dem Käufer, unbeschadet sonstiger Rechte des Käufers, nach Maßgabe dieses § 9 dieser AVB B2B ein freiwilliges Rückgaberecht bzw. Stornierungsrecht hinsichtlich verkaufter Ware.
(2) Das Rückgaberecht/Stornierungsrecht kann nur innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags ausgeübt werden. Es ist schriftlich an uns zu richten.
(3) Das Rückgaberecht besteht nur hinsichtlich verkaufter und übergebener/gelieferter/abgenommener Ware. Das Stornierungsrecht besteht nur hinsichtlich verkaufter Ware, bei der eine Übergabe/Lieferung an bzw. Abnahme durch den Käufer noch nicht stattgefunden hat.
(4) Als Rücknahme- bzw. Stornogebühr hat der Käufer einen Betrag von 15 % des Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen. Im Falle der teilweisen Rückgabe oder Stornierung beträgt die Gebühr entsprechend 15 % desjenigen Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer, der auf die zurückgegebene oder stornierte Ware entfällt. Bei Stornierungen von zu kommissionierenden Bestellungen (Abholung oder Zufuhr) hat der Käufer auch den über die Stornierungsgebühr hinausgehenden Beschaffungsaufwand zu tragen.
(5) Für folgende Waren gilt das Rückgabe/Stornorecht nicht oder nur eingeschränkt:
a) Ziegelsteine, Porenbeton, Mauersteine, Kalksandsteine und Pflastersteine werden nur in ganzen Paletten zurückgenommen. Ausgenommen sind Kleinformate bis 5 DF, U-Schalen und Stürze, sowie bei Porenbeton 5er, 7er und 10er-Platten.
b) Von der Rücknahme generell ausgeschlossen sind Bestellware, Restposten und nicht mehr uneingeschränkt verkaufsfähige Ware, insbesondere nach Spezifikationen des Käufers speziell angefertigte oder herzustellende Ware i.S.d. § 650 BGB. Bei Bestellware, die abweichend nach Klärung mit dem Hersteller zurückgeführt werden kann, hat der Käufer zusätzlich etwaige gegenüber dem Hersteller anfallende Rücknahmekosten zu tragen.
(6) Erfüllungs- und Erfolgsort der Rückgabe ist grundsätzlich unser Lager. Zur Rücksendung ist der Käufer ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht berechtigt – wird eine solche vereinbart, hat der Käufer die Kosten zu tragen. Im Falle der Rückfracht durch uns hat der Käufer die Kosten nach der jeweils aktuellen Logistikpreisliste (zu finden unter https://www.baustoffe-wolf.de/service/downloads) im Zeitpunkt der Rückfracht zu tragen.
§ 10 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Proben und Muster gelten dabei als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Beschreibungen, Proben, Muster oder Beschaffenheitsvereinbarungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, soweit nicht ausdrücklich ein anderes vereinbart ist. Hinsichtlich negativer Beschaffenheitsvereinbarungen ist insbesondere zu beachten, dass Naturprodukte wie Holz, Stein oder Erden natürlichen Farb- und Strukturunterschieden unterliegen. Die natürliche Bandbreite ist den Eigenschaften von Naturprodukten immanent und stellt keinen Mangel dar. Bei Bodenbelägen für den Innen- und Außenbereich sind insbesondere verarbeitungstechnisch-bedingte, chargenabhängige Farb- oder Strukturmusterunterschiede möglich. Bei Waren, die als „B-Ware“, „Zweite Wahl“ oder ähnliches verkauft werden, stellen die Beschaffenheiten, die zu einer entsprechenden Qualifizierung geführt haben, keinen Mangel dar.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag (insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware) gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor. Die Ware entspricht, soweit es sich um Baustoffe jeder Art handelt, auch bei handelsüblichem Bruch oder Schwund von maximal 3 % des jeweiligen Baustoffes den subjektiven und objektiven Anforderungen, sodass kein Mangel vorliegt. Bei Waren, die als „B-Ware“, „Zweite Wahl“ oder ähnliches verkauft werden, haben wir den Käufer vor dem Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass diese Eigenschaften von den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB abweichen.
(4) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
(5) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachgekommen ist, wenn der Käufer Kaufmann ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall spätestens unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB B2B, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen nicht zu vertreten hat.
(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12) Handelt es sich bei der Ware um eine gebrauchte Sache, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine entsprechende Eigenschaft zugesichert haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(13) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 11 und 12 dieser AVB B2B.
§ 11 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB B2B einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, sowie bei Vorliegen von Leistungen unsererseits im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 12 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadenersatzansprüche des Käufers gem. § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) dieser AVB B2B sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Bonitätsprüfung, Datenschutz, SEPA und Impressuminformation
(1) Der Käufer stimmt einer Übermittlung erhobener personenbezogener Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung, über nicht vertragsgemäßes Verhalten sowie zur Bonitätsprüfung an ein Kreditinformationsunternehmen oder einen Wirtschaftsinformationsdienst zu.
(2) Personenbezogene Daten verarbeiten wir nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Nähere Einzelheiten, insbesondere zu Datenschutzerklärungen und SEPA-Lastschriftmandatsinformationen und Impressum finden sich unter https://www.baustoffe-wolf.de/service/downloads und https://www.baustoffe-wolf.de/datenschutzerklaerung und https://www.baustoffe-wolf.de/impressum.
§ 14 Überlassene Unterlagen
(1) An allen im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der Vertragsanbahnung dem Käufer – auch in elektronischer Form – überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN Normen) oder sonstige Produktbeschreibungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(3) Soweit ein Vertragsschluss nach § 2 dieser AVB B2B nicht zustande kommt, sind überlassene Unterlagen unverzüglich zurückzusenden, beim Käufer verbliebene Kopien zu vernichten.
§ 15 Sonstiges
(1) Für diese AVB B2B und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kirchenpingarten. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB B2B bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
TEIL B – AVB B2C
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf durch die Wolf GmbH Betonwerk & Baustoffe an Verbraucher („AVB B2C“)
(Stand: 01. Juni 2023)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich, Form
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Vergütung bei Käuferkündigung in besonderen Fällen
§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
§ 5 Rücktrittsrecht des Verkäufers
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
§ 7 Weitere Rechte des Verkäufers bei Verzug oder fehlender Mitwirkung des Käufers
§ 8 Eigentumsvorbehalt
§ 9 Freiwilliges Rückgaberecht des Käufers/Stornierung durch den Käufer
§ 10 Mängelansprüche des Käufers
§ 11 Sonstige Haftung
§ 12 Bonitätsprüfung, Datenschutz, SEPA und Impressuminformation
§ 13 Überlassene Unterlagen
§ 14 Sonstiges
§ 15 Widerrufsbelehrung
Die nachfolgenden AVB B2C gelten nur, wenn der Käufer Verbraucher ist.
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB B2C“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“), die Verbraucher sind. Diese AVB B2C werden dem Käufer zusätzlich mit der Auftragsbestätigung zur Verfügung gestellt und können unter https://www.baustoffe-wolf.de/service/downloads abgerufen werden.
(2) Die AVB B2C gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB B2C in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Übernehmen wir aufgrund Vereinbarung auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien, Bauelementen, Betonfertigteilen oder sonstigen Baustoffen, so gilt insoweit die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil B).
(4) Übernehmen wir Beratungsleistungen für den Käufer, was nur auf Grundlage vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfolgt, stellen diese keine eigenständigen Beratungsverträge dar, sondern erfolgen ausschließlich in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht nach diesen AVB B2B.
(5) Unsere AVB B2C gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich wider-sprechen.
(6) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB B2C. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB B2C schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(8) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB B2C nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, angegebene Preise sind in der Regel anhand der Auftragsmenge kalkuliert und können sich bei Mengenänderungen ändern. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Vorgenannte Dokumentationen, insbesondere Mengenkalkulationen, beruhen auf mitgeteilten Informationen des Käufers; der Käufer ist verpflichtet, die mitgeteilten oder vereinbarten Bestellmengen unverzüglich, spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss, zu prüfen. Eine Beratung durch uns findet nur schriftlich statt und nur, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden ist.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4) Sollte ein verbindliches Angebot durch uns abgegeben werden, bleibt der Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten.
(5) Die gesetzlichen Folgen und unsere Rechte, insbesondere im Falle von Einigungsmängeln, Preis- oder Kalkulationsirrtümern, sonstigen Erklärungs-, Inhalts-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtümern in Informationsmaterialien, Katalogen, Angeboten oder Auftragsbestätigungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Vergütung bei Käuferkündigung in besonderen Fällen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten als Preis unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Formulierung „Zahlung bis… rein netto ohne Abzug“ auf unseren Rechnungsbelegen meint hierbei den Preis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ohne einen weiteren Abzug. Der Bruttopreis wird dem Käufer spätestens mit der Auftragsbestätigung/Vertragsschluss mitgeteilt. Daneben versteht sich der Preis ausschließlich Palettenverschleißgebühr, Verpackungs-, Transport- oder sonstiger Logistikkosten, sowie ausschließlich etwaiger Entgelte für Abladung, Einbau oder Montage.
(2) Beim Versendungskauf, den auch die Anlieferung der Ware durch uns umfasst (§ 6 Abs. 1 dieser AVB B2C) – einschließlich Abladung, Verlegungs-, Einbau- oder Montageleistungen –, trägt der Käufer zusätzlich die Kosten der Verpackungs-, Transport- und Logistikleistungen ab Lager (z.B. Zufuhr, Kranentladungen, Palettenverschleißgebühr, sonstige Dienstleistungen) und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.
(3) Die Logistikkosten sowie Gutschriften im Falle der Rückgabe gebrauchsfähiger Logistikartikel (z.B. Paletten) bestimmen sich nach der jeweils aktuellen Logistikpreisliste (zu finden unter https://www.baustoffe-wolf.de/service/downloads) im Zeitpunkt der Leistung.
(4) Angebotspreise, die die Kosten des Transports beinhalten, setzen volle Ladung, Ausnutzung des vollen Ladegewichts des jeweiligen Transportmittels und Einhaltung der Entladezeiten, insbesondere auch mit Blick auf Rückfrachtplanungen voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zulasten des Käufers. Ebenso werden, unbeschadet der Geltendmachung etwaiger Verzugsschäden, Entladezeitüberschreitungen anhand der jeweils aktuellen Logistikpreisliste (zu finden unter https://www.baustoffe-wolf.de/service/downloads) abgerechnet, es sei denn, wir haben diese zu vertreten.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wir sind nicht zur Gewährung von Skonto verpflichtet; eingeräumte Skonti können jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft durch uns beendet werden. Die Gewährung von Skonto wird auf den jeweiligen Rechnungen oder sonstigen Belegen ausgewiesen. Skonto wird nur gewährt, soweit alle früheren Rechnungen des Käufers bezahlt sind, es sei denn, nichtbezahlten früheren Rechnungen stehen berechtigte Einwendungen des Käufers entgegen. Für Skontorechnungen ist der skontierfähige Brutto-Rechnungsbetrag für Waren maßgeblich. Dieser ergibt sich aus dem ausgewiesenen Brutto-Rechnungsbetrag für Waren. Logistikartikel sowie -dienstleistungen, z.B. Maut, Verladung, Fracht, Verpackung, Montage, sowie Betonstahl und diverse Dienstleistungsartikel wie Betonpumpendienstleistungen und Materialbearbeitungszuschläge sind nicht skontierfähig.
(6) Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben, Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Währungsregularien und/oder Zolländerung, Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinn ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne, dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Käufer weiterzugeben. Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechts 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Käufer zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
(7) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Zielkauf bedarf stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (aktives Kundenkonto).
(8) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden gesetzlichen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB). Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(9) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 215 BGB bleibt unberührt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 10 Abs. 7 Satz 2 dieser AVB B2C unberührt.
(10) Unsere Rechnungen gelten als vom Käufer anerkannt, wenn diesen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich widersprochen wird. Auf diese Folge werden wir bei der Übermittlung der Rechnung gesondert hinweisen. Unser Recht, fehlerhafte Rechnungen zu korrigieren, bleibt unberührt.
(11) Zahlungen können bis zu einem Betrag von 9.999 EUR inkl. Umsatzsteuer bar erfolgen. Der darüberhinausgehende Betrag ist bargeldlos zu bezahlen (EC-Karte, Debitkarte, Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren); die Zahlung mit Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen. Abweichend hiervon können wir im Einzelfall eine Barzahlung bei einem unter der oben genannten Bargeldgrenze liegenden Betrag ablehnen, wenn der Käufer innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 30 Tagen weitere Käufe bei uns tätigt, die insgesamt den Betrag von 9.999 EUR inkl. Umsatzsteuer übersteigen.
(12) Der Einzug von Lastschriften erfolgt unmittelbar nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Nichteinlösung oder Rückbuchung wurde durch uns verursacht. Für jeden Fall der Nichteinlösung oder Rückbuchung sind wir unbeschadet weitergehenden Verzugsschadens und Verzugszinsen berechtigt, pauschal Mahngebühren von 15 EUR zu berechnen, die aber auf Verzugsschaden und Verzugszinsen angerechnet werden; der Kläger kann nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft oder kein oder nur ein geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
(13) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB, § 323 Abs. 4 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(14) Kündigt der Käufer die Bestellung einer neu herzustellenden Ware/Einzelanfertigung vor deren Vollendung, können wir die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des §§ 648, 650 BGB verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns in der Auftragsbestätigung angegeben. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, handelt es sich bei der Lieferfrist um eine unverbindliche Angabe. Sofern eine Lieferfrist nicht angegeben oder nur unverbindlich ist, beträgt die Lieferfrist vier Wochen. Die Lieferfrist setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen dem Käufer und uns geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder, sofern vereinbart, die Zahlung einer Anzahlung, erfüllt hat. Für die Vereinbarung eines fixen Liefertermins ist eine ausdrückliche und gesondert zu berechnende Fixterminvereinbarung erforderlich.
(2) Eine eventuell verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren, uns nicht bekannten Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote). Sofern wir in solchen Fällen die verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere auch vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder, wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach abgelaufener Lieferfrist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Bei Verträgen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.
(6) Die Rechte des Käufers nach diesen AVB B2C und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 5 Rücktrittsrecht des Verkäufers
(1) Unbeschadet anderer vertraglicher oder gesetzlicher Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
a) der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht; oder
b) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Käufers nicht fristgemäß und auch nicht nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist erfolgen; oder
c) aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstands ein eigener Einkauf des Kaufgegenstands nicht vertragsgemäß möglich ist; oder
d) der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
Auf § 3 Abs. 13 dieser AVB B2C wird hingewiesen.
(2) Bei Vorliegen eines der vorgenannten Fälle werden wir den Käufer unverzüglich hiervon informieren, den Rücktritt erklären und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den Käufer erstatten.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt oder – ohne Einfluss auf den Erfüllungsort nach Satz 1 – angeliefert (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt.
(2) Im Regelfall der Abholung der Ware aus unserem Lager durch den Käufer bzw. im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge ist der Käufer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
a) die Fahrzeuge ausreichend gereinigt sind,
b) die technische Ausstattung der Fahrzeuge der Verladetechnik des Lieferwerks entspricht,
c) die Ladung ordnungsgemäß gesichert wird,
d) die Abholung und Verladung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt,
e) auf unserem Firmengelände unsere Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden, und
f) das zulässige Gesamtgewicht des Lieferfahrzeugs nicht überschritten wird.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf oder Streckengeschäft geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits spätestens mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und wir dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt haben; dies gilt einschließlich unserer als Transportperson beauftragter Mitarbeiter. Der Übergabe bzw. Auslieferung steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(4) Sofern ausdrücklich eine Anlieferung durch uns – klarstellend: einschließlich des Einsatzes von Erfüllungsgehilfen – vereinbart ist, gilt zusätzlich dieser § 6 Abs. 4 dieser AVB B2C, unbeschadet strengerer Anforderungen an den Käufer aus Vertrag, Gesetz oder diesen AVB B2C. Die Anlieferung erfolgt sodann „frei Baustelle“. Dies bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schweren Lastzug (bis 40 Tonnen) bis zur Baustelle befahrbaren Anfahrtsstraße. Der Käufer ist für die Erreichbarkeit (z.B. durch Sicherstellung etwaiger behördlicher Ausnahmegenehmigungen, Straßensperren, Freihaltung von unrechtmäßig geparkten Fahrzeugen) an den Lieferort verantwortlich, andernfalls kommt er in Annahme- sowie Schuldnerverzug (Abnahmeverpflichtung des Käufers); im letzteren Fall wird ein Verschulden des Käufers vermutet. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder auf Weisung einer vom Käufer beauftragten Person die gemäß vorstehender Anforderung befahrbare Anfahrtsstraße, so geht spätestens und unbeschadet eines früheren Gefahrübergangs (z.B. § 6 Abs. 3 dieser AVB B2C) in diesem Zeitpunkt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über; zudem haftet der Käufer für auftretende Schäden und Kosten (u.a. an der Handelsware, unseren eingesetzten Fahrzeugen, Flur und der bestehenden Bebauung). Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten und Entladezeitüberschreitungen werden dem Käufer anhand der jeweils aktuellen Logistikpreisliste (zu finden unter https://www.baustoffe-wolf.de/service/downloads) berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von uns oder unserem Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Eine Beförderung in den Bau findet nicht statt.
(5) Bei Streckengeschäften ist der Käufer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte und Pflichten, insbesondere des § 10 dieser AVB B2C, verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Erhalt zu untersuchen und offene oder nach Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich der Transportperson und uns mitzuteilen. Zeigen sich später Mängel, ist der Käufer verpflichtet, dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Weitere Rechte des Verkäufers bei Verzug oder fehlender Mitwirkung des Käufers
(1) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen Gründen (es sei denn, dass der Käufer diese anderen Gründe nicht zu vertreten hat), sind wir berechtigt, von unseren vertraglichen und gesetzlichen Rechten, insbesondere aus Schuldner- und Annahmeverzug Gebrauch zu machen. Insbesondere sind wir auch berechtigt, Schadenersatz und Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Als Aufwendungsersatz können wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettokaufpreises, mindestens aber 20 EUR pro Kalenderwoche verlangen, maximal aber insgesamt 5 % des Nettokaufpreises, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Aufwendungen bleibt unberührt; die Pauschale nach diesem § 7 Abs. 2 dieser AVB B2C ist auf weitergehenden Aufwendungsersatz anzurechnen.
(3) Verzögert sich die Lieferung aus Gründen nach § 7 Abs. 1 dieser AVB B2C für einen Zeitraum von über 14 Tagen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 9 Abs. 4 dieser AVB B2C findet entsprechende Anwendung.
(4) Verzögert sich die Lieferung aus Gründen nach § 7 Abs. 1 dieser AVB B2C für einen Zeitraum von über 30 Tagen und hat der Vertrag den Verkauf neu herzustellender Waren (insbesondere Anfertigungen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Käufer maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind oder die sonst nicht ohne Weiteres wiederverkaufsfähig sind) zum Gegenstand, sind wir auch ohne weitere Fristsetzung berechtigt — auch ohne vorherige Ablieferung oder sonstige Übergabe — den vollen Kaufpreis zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(5) Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche und Gestaltungsrechte (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt, Schadenersatz statt der ganzen Leistung/Zahlung in Höhe des Kaufpreises bei nicht ohne weiteres verkaufsfähiger Ware wie insbesondere Maßanfertigungen) bleiben unberührt; die Pauschale nach diesem § 7 Abs. 5 dieser AVB B2C ist aber auf weitergehende Schadenersatzansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist oder er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Wird unsere Vorbehaltsware durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf unsere Rechte hinweisen, uns unverzüglich informieren und uns alle für ein rechtliches Vorgehen erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen.
(5) Unsere Rechte im Falle einer Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder gutgläubigen Erwerbs bleiben unberührt.
§ 9 Freiwilliges Rückgaberecht des Käufers/Stornierung durch den Käufer
(1) Wir gewähren dem Käufer, unbeschadet sonstiger Rechte des Käufers, insbesondere unbeschadet eines etwaigen Verbraucherwiderrufsrechts, nach Maßgabe dieses § 9 dieser AVB B2C ein freiwilliges Rückgaberecht bzw. Stornierungsrecht hinsichtlich verkaufter Ware.
(2) Das Rückgaberecht/Stornierungsrecht kann nur innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags ausgeübt werden. Es ist schriftlich an uns zu richten.
(3) Das Rückgaberecht besteht nur hinsichtlich verkaufter und übergebener/gelieferter/abgenommener Ware. Das Stornierungsrecht besteht nur hinsichtlich verkaufter Ware, bei der eine Übergabe/Lieferung an bzw. Abnahme durch den Käufer noch nicht stattgefunden hat.
(4) Als Rücknahme- bzw. Stornogebühr hat der Käufer einen Betrag von 15 % des Bruttokaufpreises zu zahlen. Im Falle der teilweisen Rückgabe oder Stornierung beträgt die Gebühr entsprechend 15 % desjenigen Bruttokaufpreises, der auf die zurückgegebene oder stornierte Ware entfällt. Bei Stornierungen von zu kommissionierenden Bestellungen (Abholung oder Zufuhr) hat der Käufer auch den über die Stornierungsgebühr hinausgehenden Beschaffungsaufwand zu tragen.
(5) Für folgende Waren gilt das Rückgabe/Stornorecht nicht oder nur eingeschränkt:
a) Ziegelsteine, Porenbeton, Mauersteine, Kalksandsteine und Pflastersteine werden nur in ganzen Paletten zurückgenommen. Ausgenommen sind Kleinformate bis 5 DF, U-Schalen und Stürze, sowie bei Porenbeton 5er, 7er und 10er-Platten.
b) Von der Rücknahme generell ausgeschlossen sind Bestellware, Restposten und nicht mehr uneingeschränkt verkaufsfähige Ware, insbesondere nach Spezifikationen des Käufers speziell angefertigte oder herzustellende Ware i.S.d. § 650 BGB. Bei Bestellware, die abweichend nach Klärung mit dem Hersteller zurückgeführt werden kann, hat der Käufer zusätzlich etwaige gegenüber dem Hersteller anfallende Rücknahmekosten zu tragen.
(6) Erfüllungs- und Erfolgsort der Rückgabe ist grundsätzlich unser Lager. Zur Rücksendung ist der Käufer ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht berechtigt – wird eine solche vereinbart, hat der Käufer die Kosten zu tragen. Im Falle der Rückfracht durch uns hat der Käufer die Kosten nach der jeweils aktuellen Logistikpreisliste (zu finden unter https://www.baustoffe-wolf.de/service/downloads) im Zeitpunkt der Rückfracht zu tragen.
§ 10 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Proben und Muster gelten dabei als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Beschreibungen, Proben, Muster oder Beschaffenheitsvereinbarungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, soweit nicht ausdrücklich ein anderes vereinbart ist. Hinsichtlich negativer Beschaffenheitsvereinbarungen ist insbesondere zu beachten, dass Naturprodukte wie Holz, Stein oder Erden natürlichen Farb- und Strukturunterschieden unterliegen. Die natürliche Bandbreite ist den Eigenschaften von Naturprodukten immanent und stellt keinen Mangel dar. Bei Bodenbelägen für den Innen- und Außenbereich sind insbesondere verarbeitungstechnisch-bedingte, chargenabhängige Farb- oder Strukturmusterunterschiede möglich. Bei Waren, die als „B-Ware“, „Zweite Wahl“ oder ähnliches verkauft werden, stellen die Beschaffenheiten, die zu einer entsprechenden Qualifizierung geführt haben, keinen Mangel dar.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag (insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware) gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor. Die Ware entspricht, soweit es sich um Baustoffe jeder Art handelt, auch bei handelsüblichem Bruch oder Schwund von maximal 3 % des jeweiligen Baustoffes den subjektiven und objektiven Anforderungen, sodass kein Mangel vorliegt. Bei Waren, die als „B-Ware“, „Zweite Wahl“ oder ähnliches verkauft werden, haben wir den Käufer vor dem Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass diese Eigenschaften von den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB abweichen.
(4) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
(5) Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall spätestens unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, obwohl zuvor der Mangel offenbar war, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (§ 439 Abs. 3 BGB).
(6) Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, insbesondere §§ 275, 439 Abs. 4 BGB, bleibt unberührt.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB B2C, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen nicht zu vertreten hat.
(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen, ggf. auch einen dahingehenden Vorschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
§ 11 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB B2C einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, sowie bei Vorliegen von Leistungen unsererseits im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraus-setzungen und Rechtsfolgen.
§ 12 Bonitätsprüfung, Datenschutz, SEPA und Impressuminformation
(1) Der Käufer stimmt einer Übermittlung erhobener personenbezogener Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung, über nicht vertragsgemäßes Verhalten sowie zur Bonitätsprüfung an ein Kreditinformationsunternehmen oder einen Wirtschaftsinformationsdienst zu.
(2) Personenbezogene Daten verarbeiten wir nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Nähere Einzelheiten, insbesondere zu Datenschutzerklärungen und SEPA Lastschriftmandatsinformationen und Impressum finden sich unter https://www.baustoffe-wolf.de/service/downloads und https://www.baustoffe-wolf.de/datenschutzerklaerung und https://www.baustoffe-wolf.de/impressum.
§ 13 Überlassene Unterlagen
(1) An allen im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der Vertragsanbahnung dem Käufer – auch in elektronischer Form – überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonstige Produktbeschreibungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(3) Soweit ein Vertragsschluss nach § 2 dieser AVB B2C nicht zustande kommt, sind überlassene Unterlagen unverzüglich zurückzusenden, beim Käufer verbliebene Kopien zu vernichten.
§ 14 Sonstiges
(1) Für diese AVB B2C und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
§ 15 Widerrufsbelehrung
(1) Handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 312b BGB) oder um einen Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB), steht dem Käufer, sofern er Verbraucher (§ 13 BGB) ist, hinsichtlich dieses Vertrages ein Widerrufsrecht zu (§§ 312g, 355 ff. BGB), über das wir nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informieren. In § 15 Abs. 4 findet sich ein Muster-Widerrufsformular. Für gewerblich handelnde Käufer (Unternehmer) besteht generell kein Widerrufsrecht.
(2) Das Widerrufsrecht besteht in bestimmten gesetzlichen Fällen nicht (§ 312g Abs. 2 BGB). Auf folgende besonders relevante Fälle wird hingewiesen:
a) Das Widerrufsrecht besteht insbesondere nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (z.B. Neuherstellung nicht vertretbarer Sachen, Spezialanfertigungen und Zuschnitte unter Verwendung von Abmessungen und Maßen des Verbrauchers).
b) Das Widerrufsrecht besteht insbesondere nach § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht bei Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden. Dies erfasst insbesondere auch solche Fälle, in denen im Zuge der Lieferung die gelieferte Ware – etwa Baumaterialien, Bauelemente oder sonstigen Baustoffe – unmittelbar bestimmungsgemäß mit Sachen des Verbrauchers vermischt, vermengt, verbunden, verarbeitet oder verbraucht wird, sodass eine Trennung der Ware ohne Substanzbeschädigung nicht mehr möglich ist.
c) Das Widerrufsrecht besteht insbesondere nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
(3) Im Übrigen gilt bei Vorliegen eines Widerrufsrechts Folgendes:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht:
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie bzw. ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Wolf GmbH Betonwerk & Baustoffe
Tressau 35
95466 Kirchenpingarten 
Telefon: +49 9275 / 60 58 69 – 0
E-Mail: kontakt@baustoffe-wolf.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens vierzehn Tage ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Wenn Sie bereits Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten haben, haben Sie die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sofern es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, gilt: Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren; die Kosten werden auf höchstens etwa 200 EUR geschätzt.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
(4) Muster-Widerrufsformular (entspricht: Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EG-BGB):
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
- An Wolf GmbH Betonwerk & Baustoffe, Tressau 35, 95466 Kirchenpingarten, E-Mail: kontakt@baustoffe-wolf.de:
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
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